Laut einem Urteilsspruch des Finanzgerichts Düsseldorf vom 16. April 2008, Aktenzeichen 9 K 4245/07 besteht der Anspruch auf Kindergeld bzw. auf die Gewährung des Kinderfreibetrags bei volljährigen Kindern in der Berufsausbildung unter anderem nur dann, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag von 7.680 Euro im Jahr nicht übersteigen. Vom Bruttolohn werden die Sozialversicherungsbeiträge, freiwillige Krankenversicherungsbeiträge und besondere Ausbildungskosten für die Berechnung abgezogen. Zu den besonderen Ausbildungskosten zählen zum Beispiel Studiengebühren, Kosten für die Fahrt zwischen Wohnung und Ausbildungsort oder Ausgaben für Arbeitsmittel. Nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf gehören dazu auch die Semestergebühren und die Beiträge an das Studentenwerk. Zwar ermöglichen die Semestergebühren gleichzeitig die kostenlose Nutzung des Öffentlichen Nahverkehrs, dennoch entfällt die Abzugsfähigkeit nicht, denn die Entrichtung dieser Gebühr ist Voraussetzung für ein Fortsetzen des Studiums.
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Elterngeldantrag kostenlos downloaden
Alle Eltern von Kindern, die nach dem 1. Januar 2007 geboren sind, haben Anspruch auf Elterngeld. Die Antwort auf die Frage, wie hoch der Anspruch ist sowie weitere Informationen und Hilfen zum Antrag bietet die Internetseite der Bezirksregierung Münster. Das Antragsformular zum Elterngekd kann hier kostenlos als PDF heruntergeladen werden.
Darüber hinaus finden sich auf der Seite eine Menge Informationen rund um die Elternzeit und das Erziehungsgeld.
