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	<title>Geldspartipps &#187; Familie</title>
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	<description>Geldspartipps, Kontovergleich, Versicherungsvergleich, Finanzoptimierung</description>
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		<title>Semestergebühren sind Ausbildungskosten</title>
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		<pubDate>Sun, 22 Feb 2009 22:41:44 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[Kinderfreibetrag]]></category>
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		<description><![CDATA[Laut einem Urteilsspruch des Finanzgerichts Düsseldorf vom 16. April 2008, Aktenzeichen 9 K 4245/07 besteht der Anspruch auf Kindergeld bzw. auf die Gewährung des Kinderfreibetrags bei volljährigen Kindern in der Berufsausbildung unter anderem nur dann, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag von 7.680 Euro im Jahr nicht übersteigen. Vom Bruttolohn werden die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Laut einem Urteilsspruch des Finanzgerichts Düsseldorf vom 16. April 2008, Aktenzeichen 9 K 4245/07 besteht der Anspruch auf Kindergeld bzw. auf die Gewährung des Kinderfreibetrags bei volljährigen Kindern in der Berufsausbildung unter anderem nur dann, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag von 7.680 Euro im Jahr nicht übersteigen. Vom Bruttolohn werden die Sozialversicherungsbeiträge, freiwillige Krankenversicherungsbeiträge und besondere Ausbildungskosten für die Berechnung abgezogen. Zu den besonderen Ausbildungskosten zählen zum Beispiel Studiengebühren, Kosten für die Fahrt zwischen Wohnung und Ausbildungsort oder Ausgaben für Arbeitsmittel. Nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf gehören dazu auch die Semestergebühren und die Beiträge an das Studentenwerk. Zwar ermöglichen die Semestergebühren gleichzeitig die kostenlose Nutzung des Öffentlichen Nahverkehrs, dennoch entfällt die Abzugsfähigkeit nicht, denn die Entrichtung dieser Gebühr ist Voraussetzung für ein Fortsetzen des Studiums.</p>
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		<title>Elterngeldantrag kostenlos downloaden</title>
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		<pubDate>Thu, 19 Feb 2009 23:00:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>ron</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Elterngeld]]></category>
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		<description><![CDATA[Alle Eltern von Kindern, die nach dem 1. Januar 2007 geboren sind, haben Anspruch auf Elterngeld. Die Antwort auf die Frage, wie hoch der Anspruch ist sowie weitere Informationen und Hilfen zum Antrag bietet die Internetseite der Bezirksregierung Münster. Das Antragsformular zum Elterngekd kann hier kostenlos als PDF heruntergeladen werden.
Darüber hinaus finden sich auf der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Alle Eltern von Kindern, die nach dem 1. Januar 2007 geboren sind, haben Anspruch auf Elterngeld. Die Antwort auf die Frage, wie hoch der Anspruch ist sowie weitere Informationen und Hilfen zum Antrag bietet die <a href="/redirect.ph?lid=15" target="_blank" rel="nofollow">Internetseite der Bezirksregierung Münster</a>. Das Antragsformular zum Elterngekd kann hier kostenlos als PDF heruntergeladen werden.</p>
<p>Darüber hinaus finden sich auf der Seite eine Menge Informationen rund um die Elternzeit und das Erziehungsgeld.</p>
<p><span id="more-87"></span></p>
<p>Das für Geburten ab dem 01.01.2007 zustehende Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ist eine sogenannte Familienleistung mit  Einkommensersatzfunktion. Eltern, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen, erhalten 67 Prozent des vor der Geburt erzielten Erwerbseinkommens.<br />
Für Geburten bis zum 31.12.2006 steht  Eltern  das einkommensabhängige Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) zu.</p>
<p>Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern wollen, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen.</p>
<p>Es besteht ein Rechtsanspruch auf Elternzeit. Ein Ausschluss der Elternzeit per Arbeitsvertrag ist somit ungültig. Diese Regelung gilt gleichermaßen für Mütter wie für Väter.</p>
<p>Väter und Mütter können übrigens auch gleichzeitig Elternzeit nehmen.</p>
<p>Während der Elternzeit, besteht in größeren Betrieben einen Anspruch darauf, weiterhin zwischen 15 und 30 Stunden wöchentlich arbeiten zu können, wenn der Arbeitnehmder dies wünscht.</p>
<p>Elternzeit kann genommen werden, bis das Kind das 3. Lebensjahr vollendet hat. Es ist aber auch möglich, zunächst nur einen Teil der Elternzeit zu nehmen und bis zu 12 Monate Elternzeit &#8220;aufzusparen&#8221;.</p>
<p>Man kann dann die aufgesparte Elternzeit bis zum 8. Lebensjahr des Kindes  zu einem frei gewählten Zeitpunkt nehmen, allerdings ist hierfür immer die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich.</p>
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