Seit 2008 dürfen Privatpersonen erstmals die Lohnkosten aus einer Handwerkerrechnung von ihrer Steuerschuld abziehen. Der Abzug darf zusätzlich zur Vergünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden.
Unter die begünstigten Tätigkeiten fallen zum Beispiel Aufträge, die von Mietern und Wohnungseigentümern für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden. Diese Maßnahem können zum Beispiel das Streichen und Tapezieren von Wänden, die Beseitigung von Schäden, das Verlegen von Teppichböden oder andere allgemeine Reparaturarbeiten an den Wohnräumen betreffen.
Steuervergünstigt sind dabei sämtliche handwerklichen Tätigkeiten, ungeachtet dessen ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder um einmalige Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen handelt. Die maximale Erstattungshöhe liegt bei 20 Prozent von maximal 3000 Euro. Maximal können so als 600 Euro zurückerstattet werden.
Wichtig ist jedoch, dass Arbeitsleistung und Materialkosten getrennt ausgewiesen sind, denn es können nur die Arbeitskosten geltend gemacht werden.
Auch wichtig: die Rechnung muss belegt sein, hierfür werden zum einen die Rechnung selbst und zum anderen auch der Bankbeleg (Kontoauszug) verlangt. Ein Vermerk auf der Rechnung: „bar bezahlt” ist nicht ausreichend!
