Laut einem Urteilsspruch des Finanzgerichts Düsseldorf vom 16. April 2008, Aktenzeichen 9 K 4245/07 besteht der Anspruch auf Kindergeld bzw. auf die Gewährung des Kinderfreibetrags bei volljährigen Kindern in der Berufsausbildung unter anderem nur dann, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag von 7.680 Euro im Jahr nicht übersteigen. Vom Bruttolohn werden die Sozialversicherungsbeiträge, freiwillige Krankenversicherungsbeiträge und besondere Ausbildungskosten für die Berechnung abgezogen. Zu den besonderen Ausbildungskosten zählen zum Beispiel Studiengebühren, Kosten für die Fahrt zwischen Wohnung und Ausbildungsort oder Ausgaben für Arbeitsmittel. Nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf gehören dazu auch die Semestergebühren und die Beiträge an das Studentenwerk. Zwar ermöglichen die Semestergebühren gleichzeitig die kostenlose Nutzung des Öffentlichen Nahverkehrs, dennoch entfällt die Abzugsfähigkeit nicht, denn die Entrichtung dieser Gebühr ist Voraussetzung für ein Fortsetzen des Studiums.
